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Terms and conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1)
Diese von beiden Parteien akzeptierten AGB gelten für alle zwischen der Quartier Maison Immobilien & Baugrund GmbH, vertreten durch Thomas Mauss, Leopoldstrasse 31, 80802 München, Telefon +49 173 3 666 222 E-Mail-Adresse info@quartier.maison, im Folgenden „Maklerin“ und den Vertragspartner (im Folgenden „Kunde“ genannt) geschlossenen Verträge.
(2)
Die Maklerin ist im Bereich Immobilienvermittlungen tätig.
(3)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.
(4)
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch die Maklerin ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Leistungen der Maklerin

(1)
Die Maklerin erbringt Dienstleistungen im Bereich der Vermittlung, des Verkaufs und der Vermietung von Immobilien.
(2)
Die Maklerin unterstützt den Kunden bei der Vermarktung von Immobilien. Dies umfasst insbesondere die Erstellung von Fotos, Exposees, die Beratung von verkaufsrelevanten Unterlagen sowie die persönliche Beratung über Vermarktungsstrategien, Preisfindung und Verkaufsabwicklung.
(3)
Die Maklerin übernimmt die Beantragung und Bezahlung des Energieausweises für die zu vermittelnde Immobilie. Sollte der Verkauf der Immobilie nicht zustande kommen, sei es durch Kündigung oder Ablauf des Vertrages, ist der Kunde verpflichtet, die entstandenen Kosten für den Energieausweis nach dessen Aushändigung zu erstatten.
(4)
Die Maklerin bietet Unterstützung bei der Vermarktung der Immobilie auch ohne Abschluss eines Alleinmaklerauftrages an. Diese Unterstützung kann ebenfalls die Erstellung von Fotos und Exposees sowie die Beantragung von verkaufsrelevanten Unterlagen umfassen.
(5)
Die Maklerin bietet eine persönliche Beratung an, die dazu dient, dem Kunden die Vorteile der Zusammenarbeit mit einer Maklerin zu erläutern. Dies umfasst eine umfassende Beratung über die Vermarktungsstrategien, Preisfindung und Verkaufsabwicklung.
(6)
Die Maklerin steht auch Kunden zur Verfügung, die ihre Immobilie eigenständig vermarkten möchten. Für diese Kunden bietet die Maklerin Unterstützung bei der Erstellung von Bildern und Exposees sowie weiteren vermarktungsrelevanten Dienstleistungen an.
(7)
Die Maklerin wird nach bestem Wissen und Gewissen tätig, um den Vertragsabschluss des Kunden zu ermöglichen. Eine Gewähr für das Zustandekommen eines Vertrages wird nicht übernommen.
(8)
Die Maklerin ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig zu werden (Doppeltätigkeit).

§ 3 Vertragsschluss

(1)
Der Maklervertrag kommt zustande, wenn der Kunde die Dienste der Maklerin in Anspruch nimmt und die Maklerin diese Annahme durch eine Bestätigung in Textform (z.B. per E-Mail) oder konkludent durch Aufnahme der Maklertätigkeit bestätigt.
(2)
Der Kunde kann die Dienste der Maklerin in Anspruch nehmen, indem er diese persönlich, per E-Mail, per Kontaktformular oder über die Webseite der Maklerin anfragt. Eine Buchung kann insbesondere auch dadurch zustande kommen, dass sich der Kunde aufgrund einer von der Maklerin veröffentlichten Offerte an diesen wendet.
(3)
Der Vertrag kann mündlich, schriftlich oder in Textform abgeschlossen werden.
(4)
Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn die Maklerin die Buchung des Kunden bestätigt. Die Buchung des Kunden ist bindend.
(5)
Die Maklerin ist berechtigt, einen Maklervertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn sie aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf.
(6)
Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert berechnet.
(7)
Die angebotenen Leistungen können einmalige Leistungen und/oder regelmäßig im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringende Dienstleistungen sein.

§ 4 Angebote der Maklerin

(1)
Alle Angebote des Maklers erfolgen freibleibend und unverbindlich.
(2)
Die objektbezogenen Angaben beruhen auf Informationen, die der Maklerin vom Verkäufer/Vermieter zur Verfügung gestellt wurden. Trotz sorgfältiger Aufbereitung der Unterlagen kann die Maklerin für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Verkäufers/Vermieters keine Gewähr übernehmen.

§ 5 Vorkenntnis

(1)
Weist die Maklerin ein Objekt nach, das dem Kunden bereits bekannt ist, ist der Kunde verpflichtet, die Maklerin unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen und die Vorkenntnis auf Verlangen der Maklerin anhand von Dokumenten zu belegen.

§ 6 Eigentümerangaben

(1)
Die Maklerin weist darauf hin, dass die von ihr weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihr, der Maklerin, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Diese Informationen umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich, Angaben zu Lage, Größe, Zustand, Ausstattung, Baujahr, Nutzungsmöglichkeiten und rechtlichen Verhältnissen des Objekts.
(2)
Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Maklerin keine Garantie oder Gewährleistung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dieser Informationen übernimmt. Der Kunde wird daher aufgefordert, eigenverantwortlich alle notwendigen und für ihn relevanten Überprüfungen und Nachforschungen durchzuführen.
(3)
Die Maklerin, die diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. Dies gilt insbesondere für etwaige Schäden, die dem Kunden durch fehlerhafte oder unvollständige Objektinformationen entstehen könnten. Eine Haftung der Maklerin ist nur dann gegeben, wenn diese die Unrichtigkeit der Informationen kannte oder diese grob fahrlässig nicht erkannt hat.
(4)
Die Maklerin verpflichtet sich, dem Kunden sämtliche ihr vorliegenden Informationen und Dokumente, die für die Beurteilung des Objekts wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen. Eine darüberhinausgehende Pflicht zur Überprüfung oder zur Beschaffung von zusätzlichen Informationen besteht jedoch nicht.
(5)
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es ratsam sein kann, fachkundige Beratung, z.B. durch einen Sachverständigen, Architekten oder Rechtsanwalt, in Anspruch zu nehmen, um die Objektinformationen und deren Richtigkeit umfassend zu prüfen und etwaige Risiken zu minimieren.

§ 7 Doppeltätigkeit der Maklerin

(1)
Die Maklerin ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig zu sein. In diesem Fall wird die Maklerin beide Vertragsparteien über die Doppeltätigkeit informieren und sicherstellen, dass die Interessen beider Parteien ausgewogen und unparteiisch vertreten werden. Die Provisionshöhe und die Zahlungsmodalitäten werden individuell mit beiden Parteien vertraglich vereinbart.
(2)
Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf die Maklerin nur entweder für den Vermieter oder nur für den Mieter provisionspflichtig tätig sein. Die Maklerin wird die jeweilige Partei, für die sie tätig wird, im Vorfeld eindeutig über ihre Maklerrolle informieren. Eine gleichzeitige provisionspflichtige Tätigkeit für beide Parteien ist in diesem Fall ausgeschlossen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
(3)
Die Maklerin verpflichtet sich, in Fällen der Doppeltätigkeit alle Informationen und Unterlagen, die sie von einer Vertragspartei erhält, nur in dem Umfang an die andere Vertragspartei weiterzugeben, wie es zur Erfüllung ihrer Maklertätigkeit erforderlich ist und keine berechtigten Interessen der Parteien entgegenstehen.
(4)
Die Verpflichtung zur Zahlung der Provision entsteht unabhängig von der Doppeltätigkeit der Maklerin, sofern die Maklerleistung erfolgreich erbracht wurde und ein entsprechender Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Die Höhe der Provision richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen.
(5)
Sollte die Maklerin gegen die Bestimmungen der Doppeltätigkeit verstoßen, steht es den betroffenen Parteien frei, den Maklervertrag außerordentlich zu kündigen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sofern ein Schaden nachweisbar entstanden ist.
(6)
Im Falle eines Interessenkonflikts ist die Maklerin verpflichtet, diesen unverzüglich beiden Parteien offenzulegen und gegebenenfalls von der weiteren Tätigkeit zurückzutreten, sofern keine einvernehmliche Lösung zwischen den Vertragsparteien gefunden wird.

§ 8 Laufzeit und Kündigung des Maklervertrages

(1)
Der Maklervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, es wird im Vertrag eine bestimmte Laufzeit vereinbart. Ist eine bestimmte Laufzeit vereinbart, endet der Vertrag mit dem Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(2)
Beide Vertragsparteien können den Maklervertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3)
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzt oder Umstände eintreten, die die Weiterführung des Vertrages für eine oder beide Vertragsparteien nicht mehr zumutbar machen.
(4)
Die Maklerin ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn sie nachträglich von einer Doppeltätigkeit Kenntnis erlangt und diese Tätigkeiten in einem unvereinbaren Interessenkonflikt stehen.
(5)
Im Falle einer Kündigung des Maklervertrages bleiben die Ansprüche der Maklerin auf Provision für während der Vertragslaufzeit nachgewiesene oder vermittelte Verträge unberührt. Dies gilt auch für Verträge, die nach Vertragsbeendigung abgeschlossen werden, sofern der Nachweis oder die Vermittlung während der Vertragslaufzeit erfolgt ist.
(6)
Nach Beendigung des Vertrages sind beide Parteien verpflichtet, die jeweils erhaltenen Unterlagen und Dokumente unverzüglich an die jeweils andere Partei zurückzugeben, sofern diese nicht zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten benötigt werden.
(7)
Jede Kündigung bedarf der Schriftform, um wirksam zu sein.
(8)
Eine teilweise Kündigung des Maklervertrages, die lediglich einzelne Objekte betrifft, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Maklers möglich.

§ 9 Pflichten des Kunden

(1)
Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Durchführung des Maklervertrages erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.
(2)
Der Kunde ist verpflichtet, die Maklerin unverzüglich zu informieren, wenn ein Vertragsabschluss über ein von der Maklerin nachgewiesenes oder vermitteltes Objekt erfolgt.
(3)
Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit keine anderen Makler mit der gleichen Tätigkeit zu beauftragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 10 Provision

(1)
Bis zum Erwerb einer Immobilie arbeitet die Maklerin für den Kunden kostenfrei.
(2)
Erst mit notariellem Kaufvertragsabschluss schuldet der Kunde der Maklerin für den Nachweis bzw. die Vermittlung eine Maklerprovision.
(3)
Dem Abschluss eines Kaufvertrages steht jeder andere Erwerb des wirtschaftlich Gewollten gleich wie z.B. der Zuschlag in der Versteigerung, der Erwerb eines Gesellschaftsanteils, etc.
(4)
Die Maklerin wird in der Regel auch für den Verkäufer provisionspflichtig tätig. Bei Vermietungsgeschäften erhebt die Maklerin ihre Provision ausschließlich vom Vermieter.
(5)
Der Kunde verpflichtet sich, im Falle des Zustandekommens eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages über ein von der Maklerin nachgewiesenes oder vermitteltes Objekt, die vereinbarte Provision zu zahlen. Für die Vermittlung von Immobilien jeglicher Art gilt, dass sowohl der Verkäufer als auch der Käufer jeweils die Hälfte der Provision zahlen.
(6)
Die Höhe der Provision richtet sich nach den im Maklervertrag oder in der jeweiligen Objektbeschreibung angegebenen Sätzen.
(7)
Der Provisionsanspruch ist fällig mit Rechnungsstellung.
(8)
Der Kunde kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist die Maklerin berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich die Maklerin vor, regelmäßig zu erbringenden Leistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass sie den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Kunden verliert.
(9)
Die Maklerin behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise für Serviceleistungen, nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen Laufzeit, angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit möglich.
(10)
Der Provisionsanspruch der Maklerin entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die Aufhebung oder Rückgängigmachung erfolgt. Der Anspruch der Maklerin auf die vereinbarte Provision bleibt in vollem Umfang bestehen, da die Maklerleistung mit dem Zustandekommen des Hauptvertrages als erbracht gilt.
(11)
Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Hauptvertrag aufgrund einer Anfechtung, eines Rücktritts, einer Kündigung oder aus anderen rechtlichen Gründen unwirksam wird oder nicht zur Ausführung gelangt. Die Maklerin hat ihre vertragliche Leistung durch den Nachweis oder die Vermittlung des Hauptvertrages erbracht, weshalb die nachträgliche Beendigung des Hauptvertrages keinen Einfluss auf den Provisionsanspruch hat.
(12)
Sollte der Hauptvertrag aufgrund eines Verschuldens der Maklerin oder aufgrund von Umständen, die die Maklerin zu vertreten hat, aufgehoben oder rückgängig gemacht werden, bleibt der Provisionsanspruch unberührt, sofern das Verschulden der Maklerin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig war. In Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der Maklerin kann der Kunde gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.
(13)
Die Maklerin ist berechtigt, eine Vorschusszahlung zu verlangen, wenn dies im Maklervertrag vereinbart wurde. Diese Vorschusszahlung wird auf das endgültige Vermittlungshonorar angerechnet.
(14)
Sollte der Vertrag zwischen dem Kunden und der Maklerin vorzeitig beendet werden, ist der Kunde verpflichtet, die bis dahin entstandenen Kosten und Aufwendungen der Maklerin zu erstatten. Die Höhe dieser Kosten wird im Maklervertrag festgelegt.
(15)
Die Maklerin ist verpflichtet, dem Kunden eine ordnungsgemäße Rechnung über das Vermittlungshonorar auszustellen. Diese Rechnung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und alle relevanten Informationen enthalten.
(16)
Im Falle von Zahlungsrückständen ist die Maklerin berechtigt, Verbrauchern gegenüber Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten und Unternehmern gegenüber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Maklerin behält sich das Recht vor, weitere rechtliche Schritte einzuleiten, um die ausstehenden Forderungen einzutreiben.

§ 11 Weitergabeverbot

(1)
Sämtliche Informationen der Maklerin über das Objekt, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erbringt, sind ausschließlich für den Kunden bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(2)
Verstößt der Kunde gegen dieses Weitergabeverbot und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so schuldet der Kunde der Maklerin Schadensersatz in Höhe der Maklerprovision zzgl. 19% MwSt.

§ 12 Haftung

(1)
Die Maklerin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt unabhängig vom Verschuldensgrad. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Maklerin ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt gehaftet wird. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(2)
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3)
Sofern der Kunde Unternehmer ist, gilt zusätzlich zu Absatz (1) und (2), dass Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen sind, sofern sie nicht wesentliche Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
(4)
Im Falle von Datenverlust haftet die Maklerin nur für denjenigen Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, dem Risiko angemessener Datenanfertigung durch den Kunden entstanden wäre.
(5)
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verjähren Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung und Schadensersatz mit Ausnahme der Ansprüche aus unerlaubter Handlung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.

§ 13 Schutzrechte

(1)
Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von der Maklerin für den Kunden stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt der Maklerin zu.
(2)
Der Kunde überträgt hiermit der Maklerin bereits jetzt zum Zeitpunkt der Entstehung der Ergebnisse die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.
(3)
Die Maklerin behält dauerhaft das Recht an ihrem Logo und ihrer Marke. Die Marke und das Logo der Maklerin dürfen ohne deren Zustimmung nicht durch den Kunden verwendet werden.
(4)
Die Geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben bei der Maklerin, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.

§ 14 Vertraulichkeit

(1)
Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2)
Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3)
Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4)
Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5)
Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a.
bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
b.
der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c.
der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
(6)
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(7)
Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(8)
Die Maklerin ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

§ 15 Datenschutz

(1)
Die Maklerin erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2)
Der Kunde hat jederzeit das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu verlangen, sowie die Berichtigung, Löschung oder Sperrung dieser Daten zu verlangen, sofern dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(3)
Weitere Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung der Maklerin unter dem folgenden Link: https://quartier.maison/en/privacy

§ 16 Geldwäscheprävention

(1)
Die Maklerin ist verpflichtet, bei Anbahnung eines konkreten Kaufvertrages im Rahmen der Geldwäscheprävention gemäß Geldwäschegesetz (GWG) die Identität der Vertragsparteien, deren Vertreter und wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und zu speichern. Diese Verpflichtung umfasst die Erhebung und Dokumentation von Informationen und Unterlagen, die zur Identifizierung erforderlich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Personalausweise, Reisepässe, Handelsregisterauszüge und andere relevante Dokumente.
(2)
Die Kunden sind verpflichtet, der Maklerin nach § 11 GWG bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung zu unterstützen. Dies beinhaltet insbesondere die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Dokumente, die zur Identifizierung der Vertragsparteien, deren Vertreter und wirtschaftlich Berechtigten notwendig sind. Die Vertragspartner müssen sicherstellen, dass die bereitgestellten Informationen und Dokumente vollständig, aktuell und korrekt sind.
(3)
Sollten die Kunden ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen oder unvollständige, unrichtige oder veraltete Informationen und Dokumente bereitstellen, ist die Maklerin berechtigt, die Anbahnung oder Durchführung des Kaufvertrages abzulehnen oder zu beenden. In solchen Fällen behält sich die Maklerin das Recht vor, etwaige dadurch entstehende Kosten und Schäden geltend zu machen.
(4)
Die erhobenen Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Geldwäscheprävention verwendet und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht.

§ 17 Widerrufsrecht

(1)
Bezüglich des Widerrufsrechts verweist die Maklerin bei Verbrauchern auf die gesonderte Widerrufsbelehrung unter [XXX].
(2)
Ist der Kunde ein Unternehmer, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1)
Die Maklerin ist zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.
(2)
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
(3)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(5)
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist der Geschäftssitz der Maklerin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.